Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§1 Allgemeines / Geltungsbereich
- Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, und der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages als für ihn verbindlich an.
- Von den nachfolgenden und/oder gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Bedingungen, die in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht geregelt sind. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkennung abweichender Bestimmungen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mitgeltenden Bedingungen schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
- Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen.
- Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten weltweit, ausgenommen den Vereinigten Staaten von Amerika.
§2 Angebote / Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Käufer überlassen; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§3 Preise / Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn uns im Vorhinein keine schriftliche Bitte des Empfängers um unversicherten Versand vorliegt, werden alle unsere Sendungen durch uns weltweit auf Kosten des Empfängers versichert.
- Bei kundenspezifischer Produktion sind wir berechtigt, 10 % Mehr- oder Mindermenge bezogen auf die Auftragsmenge zu liefern und entsprechend zu berechnen.
- Ab einem Bestellwert von EUR 200,- netto entfällt die Mindermengenpauschale von EUR 25,-.
- Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz zu fordern. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung je nach Mahnstufe Mahngebühren in Höhe von 30,- bis 60,- EUR zu fordern.
- Falls nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur „Zug-um-Zug-Erfüllung“ noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht vom Rücktritt des Vertrages zu.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferung, Lieferzeiten, Teillieferungen
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
- Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höherer Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
- Falls wir in Lieferverzug geraten, ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Für einen nachweislichen Schaden, der dem Käufer durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung entsteht, haften wir. Unsere Haftung ist in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.
- Wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit einer verlängerten Frist zu beliefern. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§5 Versand, Gefahrübergang
- Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung mittels der uns am günstigsten erscheinenden Versandart. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Auf Wunsch des Bestellers und gegen Erstattung der Mehrkosten führen wir auch besondere Versandarten (z.B. Eiltransport) oder Teillieferungen durch.
§6 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
- Der Käufer hat die Lieferung nach Eingang unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und hierbei fest-stellbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt.
- Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Käufer unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in angemessenem Maße mindern. Das setzt jedoch voraus, dass über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Käufer Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Bei letzterem können Schadensersatzansprüche aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Ziff. 5).
- Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§7 Retouren
- Originalverpackte und nicht benutzte Ware nehmen wir grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach Warenerhalt und nach unserer vorherigen Zustimmung zurück. Bei Warenrücknahme in Originalverpackung berechnen wir 25 % des Nettowarenwertes. Sollte einer Rücknahme nicht original verpackter Waren ausnahmsweise zugestimmt werden, so wer-den die anfallenden Bearbeitungsgebühren nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch 20 % des Netto-Warenwertes.
- Ware ist grundsätzlich nur unter Angabe der Lot-Nummer rücknahmefähig.
- Sonderbestellungen und -anfertigungen sowie sterile Waren sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware).
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§9 Wirksamkeit des Vertrags
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder wer-den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr wird die Unwirksamkeit der Bestimmungen ersetzt durch eine Regelung, die den erkennbaren Interessen am Nächsten kommt.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile unser Geschäftssitz als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
- Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Datenschutzgesetz zulässig ist, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.